Änderungen für Gastronomie und Hotellerie ab 2.September 2021
Gastronomie
- In Innenräumen ist Tanzen nicht zulässig, Ausnahme sind zulässige Veranstaltungen wie Hochzeits- oder Geburtstagsfeiern.
- In Innenräumen ist Musikbeschallung und -begleitung nur als Hintergrundmusik zulässig, soweit es sich nicht um zulässige Veranstaltungen, wie oben, handelt.
- Auf nicht öffentlich zugängliche Betriebskantinen findet die 3G-Regelung und die Kontaktdatenerfassung keine Anwendung.
- Für reine Schankwirtschaften muss in den Innenräumen die Bedienung am Tisch erfolgen; Abgabe und Verzehr von Getränken an der Theke oder am Tresen ist nicht zulässig.
- Die Abgabe und Lieferung von zur Mitnahme bestimmten Speisen und Getränken ist stets zulässig.
- Keine Abstandsregelungen mehr in der Gastronomie ,es kann wieder vollbestuhlt werden.
Beherbergung
- Ab einer Inzidenz von 35 müssen die Übernachtungsgäste einen Testnachweis bei der Ankunft und zusätzlich alle weiteren 72 Stunden vorlegen. Dies betrifft nicht Geimpfte und Genesene.
Tagungen und Kongresse
- Aufgrund der Wechselwirkung von Abstand und Maskenpflicht, haben Veranstalter ein Wahlrecht, ob ein Mindestabstand von 1,5 Meter unter Wegfall der Maskenpflicht am Platz eingehalten oder bei Maskenpflicht am Platz auf Mindestabstände verzichtet wird.
- Werden Tagungen und Kongresse in einem gastronomischen Betrieb durchgeführt, besteht keine Maskenpflicht am Tisch.
Clubs und Diskotheken
- Clubs und Diskotheken sind derzeit nach wie vor geschlossen.
- Es ist geplant, Clubs und Diskotheken erst ab Oktober wieder zu öffnen. Der Zugang soll dann nur für Geimpfte und Genesene sowie für Genesene mit PCR-Test möglich sein.
Maskenpflicht
- In Gebäuden und geschlossenen Räumen muss eine OP-Maske getragen werden.
- Die Maskenpflicht gilt nicht für Gäste in der Gastronomie, solange sie am Tisch sitzen.
- Die Maskenpflicht gilt nicht für Personal an der Hotelrezeption soweit durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist.
- Außen besteht Maskenpflicht nur in den Eingangs- und Begegnungsbereichen von Veranstaltungen mit mehr als 1000 Personen.
- In der Außengastronomie ist sowohl für Beschäftigte als auch für Gäste keine Maske mehr erforderlich.
3G-Regelung
- Überschreitet die Inzidenz den Wert von 35, so darf in Innenräumen der Zugang zu öffentlichen und privaten Veranstaltungen bis 1000 Personen in nicht privaten Räumlichkeiten, der Gastronomie, dem Beherbergungswesen, bei Tagungen und Kongressen, zu außerschulischen Bildungsangeboten, einschließlich der beruflichen Aus-
, Fort- und Weiterbildung, außerdem zu Freizeiteinrichtungen einschließlich Bädern, Thermen, Saunen und Solarien, nur durch solche Personen erfolgen, die geimpft, genesen oder getestet sind.
- Zu diesem Zweck sind Veranstalter und Betreiber zur Überprüfung der Impf-,Genesenen- oder Testnachweise verpflichtet.
- Hinsichtlich der Testung ist ein schriftlicher oder elektronischer negativer Testnachweis durch
- einen PCR-Test (48 Stunden Gültigkeit)
- einen PoC-Antigentest (24 Stunden Gültigkeit)
- oder einen unter Aufsicht vorgenommenen Antigentests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest) (24 Stunden Gültigkeit)
zu erbringen.
- Kinder bis zum 6. Geburtstag und Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen (auch in den Ferien) und noch nicht eingeschulte Kinder sind von der Testung befreit.
- Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde gibt bekannt, sobald an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Inzidenz den Wert von 35 überschreitet. In diesem Fall ist ab dem 5. Tag ein Testnachweis erforderlich.
Größere Veranstaltungen
- Sollen mehr als 1000 Personen zugelassen werden, hat der Veranstalter ein Infektionsschutzkonzept der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorab und unverlangt vorzulegen.
- Der Zugang zu Veranstaltungen mit mehr als 1000 Personen darf ohne Rücksicht auf die Inzidenz nur geimpften, genesenen oder getesteten Personen gestattet werden.
Kontaktdatenerfassung
- Kontaktdaten sind zu erheben in der Gastronomie, dem Beherbergungswesen und bei Tagungen und Kongressen.
- Zu dokumentieren sind jeweils Namen und Vornamen, eine Anschrift und eine sichere Kontaktinformation (Telefonnummer, E-Mail-Adresse), sowie der Zeitraum des Aufenthaltes.
Infektionsschutzkonzepte
- Bei öffentlichen und privaten Veranstaltungen in der Gastronomie, dem Beherbergungswesen, bei Tagungen und Kongressen, bei der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung und der außerschulischen Bildung hat der Betreiber oder Veranstalter ein individuelles Infektionsschutzkonzept zu erarbeiten und zu beachten.
- Für Gastronomie und Hotellerie sind Infektionsschutzkonzepte zu erstellen, die den Bestimmungen der Rahmenkonzepte Gastronomie und Beherbergung entsprechen.
Krankenhausampel
- Sobald in den jeweils sieben vorangegangenen Tagen bayernweit mehr als 1.200 an Covid-19 erkrankte Personen in ein bayerisches Krankenhaus eingewiesen und dort stationär aufgenommen wurden, werden weitere Schutzmaßnahmen
ergriffen, beispielsweise:
- Anhebung des allgemeinen Maskenstandards auf FFP2.
- Anhebung der für einen Testnachweis erforderlichen Testqualität, insbesondere Notwendigkeit von PCR-Tests.
- Kontaktbeschränkungen
- Personenübergrenzend für öffentliche und private Veranstaltungen.
- Soweit nach den Zahlen des DIVI-Intensivregister (einsehbar unter der Homepage des LGL Corona Bayern) mehr als 600 Krankenhausbetten mit invasiver Beatmungsmöglichkeit der Intensivstationen mit an COVID-19 erkrankten Personen belegt sind, werden weitere aber derzeit nicht näher definierte Schutzmaßnahmen ergriffen, um eine weitergehende Überlastung des Gesundheitsystems zu verhindern.
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt u. a., wer vorsätzlich oder fahrlässig
- als Veranstalter oder Inhaber eines Betriebes nicht sicherstellt, dass der Gast einen Impf-
, Genesenen- oder Testnachweis vorlegt,
- keine Kontaktdaten erfassen lässt,
- kein Infektionsschutzkonzept erstellt.
Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 2. September 2021 in Kraft und mit Ablauf des 1. Oktober außer Kraft.